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Struktur des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.

Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an Grundschulen. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter zugewiesen sind. Die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter unterrichten im Rahmen des Lehrauftrags anderer Lehrkräfte zunehmend eigenverantwortlich.

Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst den selbständigen Unterricht in eigenem Lehrauftrag an den Schulen sowie begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.

Ausbildung am Seminar

Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Leiter des Seminars und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen in

  • Pädagogik,
  • Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer
  • Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.

Die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter werden in ihrer Ausbildung von den für sie zuständigen Ausbildern betreut. Sie besuchen diese im Unterricht, beraten sie und geben ihnen Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Während des Referendariats werden Ausbildungsgespräche an den Ausbildungsschulen geführt. An diesen nehmen alle an der Ausbildung der Anwärterin bzw. des Anwärters Beteiligten teil. Neben der Schulleiterin / dem Schulleiter sind dies die Mentorin bzw. der Mentor, die Lehramtsanwärterin / der Lehramtsanwärter sowie eine Ausbilderin / ein Ausbilder vom Seminar. Insgesamt besuchen die Ausbilderinnen und Ausbilder die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter in beiden Ausbildungsabschnitten in der Regel sechs mal. Über das Beratungsgespräch im Anschluss an den Besuch fertigt die Ausbilderin bzw. der Ausbilder ein Ergebnisprotokoll, das er der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zuleitet.

Unter Berücksichtigung der geführten Ausbildungsgespräche und aller sonstiger dienstlichen Erkenntnisse erstellt der Leiter des Seminars vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes einen schriftlichen Ausbildungsbericht über die Kompetenzen und besonderen Qualifika­tionen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

Ausbildung an der Schule

Die Ausbildung an der Schule erfolgt an den Grundschulen, denen die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter zugewiesen sind. Sie wird von der jeweiligen Schulleitung im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars geregelt und überwacht und schließt die Ausbildung in Schulkunde ein. Die Schulleitung kann diese Aufgaben seinem ständigen Vertreter oder in begründeten Ausnahmefällen einer Mentorin / einem Mentor übertragen. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Betreuung und Beratung durch Schulleitung, Fachbereichsleitung, Fachleitung oder Lehrbeauftragtem und Mentorin/Mentor.

Die Schulleitung bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar eine Mentorin / einen Mentor. Die Mentorin / der Mentor betreut die Lehramtsanwärterin bzw. den Lehramtsanwärter zusammen mit den Fachlehrern in den Fächern und begleitet und berät sie/ihn darüber hinaus während der gesamten Ausbildung an der Schule. Schulleitung und Mentorin / Mentor können jederzeit den Unterricht besuchen. Die Schulleitung ist verpflichtet, in jedem Fach mindestens einen Unterrichtsbesuch durchzuführen.

Im Rahmen der Vorbereitungen fertigt die Lehreramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter in der Regel zwei ausführliche schriftliche Unterrichtsvorbereitungen an, die vor Beginn der schulpraktischen Prüfung erstellt sein müssen. Weiterhin werden zwei Unterrichtsplanungen im Form eines mündlichen Vortrages dargestellt. Der dritte Beratungsbesuch in jedem Fach erfolgt in dem für die Lehrproben gewählten Setting. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter stellt sicher, dass diese Unterrichtsvorbereitungen gefertigt werden.

Während des ersten Ausbildungsabschnitts beträgt der Lehrauftrag der Lehramtsanwärterin und -anwärter wöchentlich in der Regel 13 Unterrichtsstunden, in denen sie/er hospitiert und eigenständig unterrichtet. Sie/er nimmt an sonstigen Veranstaltungen der Schule teil und lernt die Aufgaben der Klassenlehrerin kennen. Sie/er soll in diesem Abschnitt Einblick nehmen in die Entwicklung und Profile der Grundschule.

Im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts, an dem in der Regel die Schulleiterin / der Schulleiter, die Mentorin / der Mentor und eine Ausbilderin / ein Ausbilder anwesend sind, wird festgestellt, ob die Unterrichtstätigkeit nach Absatz 4 erfolgreich ist und im zweiten Ausbildungsabschnitt der selbständige Unterricht übertragen werden kann. Erfolgt die Ausbildung an zwei Schulen, entscheiden beide Schulleiter einvernehmlich.

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichten die Lehramtsanwärterin und -anwärter in der Regel 13 Wochenstunden selbständig, davon mindestens zehn Stunden in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags. Dieser Lehrauftrag umfasst die Ausbildungsfächer. Entspricht ein Ausbildungsfach nicht einem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsfach, ist in dem Unterrichtsfach zu unterrichten, das das Ausbildungsfach inhaltlich mit umfasst.

Die Leiterin bzw. der Leiter der Schule erstellt unter Beteiligung der Mentorin / des Mentors und gegebenenfalls der Leiterung der anderen Schule etwa zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung über die Berufsfähigkeit der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und leitet diese unverzüglich dem Prüfungsamt zu. Beurteilt werden dabei auch die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen Fähigkeiten, die Wahrnehmung der Aufgaben einer Klassenlehrerin und das dienstliche Verhalten im zweiten Ausbildungsabschnitt.

Die Beurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter dem Vorbehalt der Änderung. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters oder das dienstliches Verhalten eine abweichende Beurteilung erfordern. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 22 GHPO II. Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach oder die pädagogisch- erzieherischen Kompetenzen als nicht ausreichend beurteilt werden.

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